|ANWALTONLINE| >> |URTEILE| >>|MAKLER|
Maklergebühren
Ein Anspruch auf Provision für eine Wohnungsvermittlung besteht nur, wenn eine echte "Dreiecksbeziehung" zwischen Mieter, Vermieter und Makler besteht.
Eine solche besteht nicht, wenn der Makler die entsprechenden Mietverträge angefertigt hat, die Wohnungsübergabe regelt und die Verträge nur noch unterschrieben werden müssen. Eine bereits erhaltene Courtage muss zurückgezahlt werden.

LG Braunschweig, 7 S 261/99