Ein Anspruch auf Provision für eine Wohnungsvermittlung besteht nur, wenn eine echte "Dreiecksbeziehung" zwischen Mieter, Vermieter und Makler besteht.
Eine solche besteht nicht, wenn der Makler die entsprechenden Mietverträge angefertigt hat, die Wohnungsübergabe regelt und die Verträge nur noch unterschrieben werden müssen. Eine bereits erhaltene Courtage muss zurückgezahlt werden.
Eine solche besteht nicht, wenn der Makler die entsprechenden Mietverträge angefertigt hat, die Wohnungsübergabe regelt und die Verträge nur noch unterschrieben werden müssen. Eine bereits erhaltene Courtage muss zurückgezahlt werden.
LG Braunschweig - Az: 7 S 261/99
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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