| Ausschluß des Anspruches auf Maklerlohn bei Ausübung von Druck auf Kunden |
| Ein Makler ist zur treuen
und gewissenhaften, dem Interesse seines Auftraggebers verpflichteten Ausführung
seiner Aufgabe verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung
liegt vor, wenn der Makler im eigenen Interesse an der Provisionszahlung
und im Interesse seines Auftraggebers einen Interessenten dadurch unter
Druck zu setzen versucht, dass er diesem erklärt, seine Position bei
den Preisverhandlungen würde sich deutlich verschlechtern, wenn er
sich nicht sofort zum Abschluss des Geschäftes entschließen
könne. Dem Makler steht dann kein Provisionsanspruch gegenüber
dem Auftraggeber zu.
OLG Düsseldorf, Az: 7 U 68 / 98 |