Ein Makler ist zur treuen und gewissenhaften, dem Interesse seines Auftraggebers verpflichteten Ausführung seiner Aufgabe verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung liegt vor, wenn der Makler im eigenen Interesse an der Provisionszahlung und im Interesse seines Auftraggebers einen Interessenten dadurch unter Druck zu setzen versucht, dass er diesem erklärt, seine Position bei den Preisverhandlungen würde sich deutlich verschlechtern, wenn er sich nicht sofort zum Abschluss des Geschäftes entschließen könne. Dem Makler steht dann kein Provisionsanspruch gegenüber dem Auftraggeber zu.
OLG Düsseldorf - Az: 7 U 68 / 98
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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