| Maklerprovision |
| Hat der Nachweismakler
seinem Kunden eine Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachgewiesen
und wirkt sich der Nachweis beim Abschluss dieses Vertrages, der in angemessenem
Zeitabstand nachfolgt, aus, kann die Provisionspflicht nicht mit der Erwägung
verneint werden, der Nachweis sei keine wesentliche Maklerleistung gewesen.
Dies gilt auch dann, wenn die Verhandlungen des Maklerkunden mit dem unverändert
verkaufsbereiten Verkäufer zunächst scheitern und erst aufgrund
einer Anzeige des Verkäufers erneut aufgenommen werden.
BGH, Az. III ZR 191 / 98 Quelle: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 5 / 99, S. 290 |