| Maklerprovision: Streitfall Wohnungseigentumsverwalter |
| Höchstens zwei Monatsmieten
Provision plus Mehrwertsteuer darf ein Makler für die erfolgreiche
Wohnungsvermittlung verlangen. So bestimmt es das Wohnungsvermittlungsgesetz.
Allerdings enthält das Gesetz Ausnahmen: So darf zum Beispiel der
Makler oder der Wohnungsvermittler dann keine Provision verlangen, wenn
er gleichzeitig Mieter, Vermieter bzw. Eigentümer der Wohnung ist
oder aber Verwalter der Vermieterwohnung.
In der Rechtsprechung umstritten ist die Frage, ob für die Vermittlung einer Eigentumswohnung der Verwalter der Wohnanlage Anspruch auf Provision hat oder nicht. Einige Gerichte bejahen den Provisionsanspruch, solange der Verwalter der Eigentumswohnanlage nicht auch noch zusätzlich für den einzelnen Wohnungseigentümer dessen Wohnung verwaltet, die er dann vermittelt (LG Osnabrück 12 S 232/97; LG Köln 26 S 291/95; LG Stade 2 S 8/96). Immer häufiger urteilen die Gerichte aber anders und machen keinen Unterschied mehr zwischen dem Verwalter der gemeinschaftlichen Eigentumsanlage und dem Verwalter einer einzelnen Wohnung. Danach hat der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage grundsätzlich keinen Anspruch auf Provision, wenn er eine Wohnung in dieser Anlage vermittelt (LG Ravensburg 1 S 51/97; LG Bautzen 1 S 25/98; LG Lüneburg 1 S 200/96; LG München I 31 S 24382/94 und LG Bonn 8 S 122/95). Nach Ansicht des Deutschen Mieterbundes ist dies auch richtig. Nach dem gesetzlichen Leitbild ist der Makler der unabhängige Vermittler von Verträgen. Da aber auch der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage die Interessen der Vermieter und Wohnungseigentümer wahrnimmt, fehlt ihm die neutrale Stellung, die ein Makler haben muß. Quelle: Deutscher Mieterbund |