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Mieter haftet für von Dritten verursachte Mängel

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Sind Dritte auf Veranlassung des Mieters mit der Mietsache in Berührung gekommen und wurde hierbei ein Mangel verursacht, so haftet der Mieter (§ 278 BGB). Dies betrifft insbesondere Familienangehörige, Kunden, Gäste, Handwerker und

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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