Ein Mieter einer modernisierten Altbauwohnung kann nach Einzug keinen Schallschutz gegen Verkehrslärm mehr verlangen. Vorliegend verlangte der Mieter nach seinem Einzug die Einhaltung der Schallschutzklasse 4 - ein Anspruch auf Mangelbeseitigung bestand jedoch nicht, da kein Mangel vorliegt. Dies erfordert, daß der tatsächliche Zustand von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht. Da der Mieter die Wohnung nach einer Besichtigung ohne Beanstandung des Verkehrslärms gemietet hatte, besteht kein Anspruch auf erhöhten Schallschutz. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Vermieter die Einhaltung eines bestimmten Schallschutzes zugesagt hätte. Vorliegend war dies nicht der Fall. Der Umstand, daß die Wohnung modernisiert ist, bedeutet nicht, daß der Vermieter den optimalen Schallschutz gewähren muß.
LG Berlin, 07.05.2007 - Az: 67 S 461/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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