Damit ein Mietverhältnis nach § 314 Abs. 3 BGB aus wichtigem Grund wirksam gekündigt werden kann, ist es erforderlich, dass die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgt. Ein Zeitraum von vier Monaten nach Eintritt des Zahlungsverzuges von zwei Monatsmieten für die fristlose Kündigung ist nach Ansicht des BGH noch angemessen. Eine vorherige Fristsetzung oder Abmahnung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
BGH, 11.03.2009 - Az: VIII ZR 115/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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