Die Räumung der Mietsache und gleichzeitige Einstellung der Mietzahlung ist als schlüssige Kündigungserklärung zu werten, wenn der Vermieter dies alsbald erfährt und keine Schriftform erforderlich war.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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