| Katzenklappe eingebaut – Kündigung? |
| Wurde eine Katze trotz
eines generellen Tierhaltungsverbotes im Mietvertrag angeschafft, so kann
der Vermieter dem Mieter deshalb nicht kündigen, da eine solche Klausel
unwirksam ist. Eine Kündigung ist auch dann nicht möglich, wenn
der Mieter eigenmächtig eine Katzenklappe in der Tür installiert
hat. Der hierdurch entstandene Schaden ist indes vom Mieter zu ersetzen.
AG Berlin-Schöneberg, 19.2.2004 – Az: 9 C 619/03 |