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Katzenklappe eingebaut – Kündigung?
Wurde eine Katze trotz eines generellen Tierhaltungsverbotes im Mietvertrag angeschafft, so kann der Vermieter dem Mieter deshalb nicht kündigen, da eine solche Klausel unwirksam ist. Eine Kündigung ist auch dann nicht möglich, wenn der Mieter eigenmächtig eine Katzenklappe in der Tür installiert hat. Der hierdurch entstandene Schaden ist indes vom Mieter zu ersetzen.

AG Berlin-Schöneberg, 19.2.2004 – Az: 9 C 619/03