Gibt eine mietvertragliche Regelung aus einem Vertrag, der vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurde, Kündigungsfristen entsprechend der alten Rechtslage von 3, 6, 9 bzw. 12 Monaten wieder, ist keine "individuelle" Vereinbarung getroffen, so dass nach neuem Recht eine generelle Kündigungsfrist für den Mieter von drei Monaten gilt.
Anmerkung von AnwaltOnline:
Die Rechtslage ist umstritten. Anders entschied bereit das AG Steinfurt, Az.: 4 C 613/01
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Die Rechtslage ist umstritten. Anders entschied bereit das AG Steinfurt, Az.: 4 C 613/01
AG Hamburg - Az: 815 B C 22/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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