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Fristlose Kündigung wegen Kinderlärms

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ist andere Abhilfe auch erwiesenermaßen aussichtslos, kann der Vermieter zur Gewährleistung des Vertragsgemäßen Gebrauchs der übrigen Wohnungen im Mietshaus verpflichtet sein, das Mietvertragsverhältnis mit einer störenden Familie zu kündigen. Störungen sind dabei auch nicht mehr hinzunehmender Kinderlagen.


LG Berlin - Az: 62 S 290/98

Quelle: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 6/99 S. 329


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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