| Fristlose Kündigung wegen Kinderlärms |
| Ist andere Abhilfe auch
erwiesenermaßen aussichtslos, kann der Vermieter zur Gewährleistung
des Vertragsgemäßen Gebrauchs der übrigen Wohnungen im
Mietshaus verpflichtet sein, das Mietvertragsverhältnis mit einer
störenden Familie zu kündigen. Störungen sind dabei auch
nicht mehr hinzunehmender Kinderlagen.
LG Berlin 62 S 290/98 Quelle: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 6/99 S. 329 |