Im vorliegenden Fall sah der Mietvertrag des Mieters vor, dass die Haltung einer Katze oder eines Hundes nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig sei. Kleintierhaltung im üblichen Umfang war gestattet. Der Mieter schaffte sich dann aber ohne vorherige Zustimmung des Vermieters einen Hund an. Der Vermieter verlangte daraufhin die Abschaffung - obwohl in der Anlage bereits einige Hunde vorhanden waren.
Der Mieter klagte - ohne Erfolg. Auch dann, wenn der Vermieter bereits anderen Mietern die Erlaubnis zur Hundehaltung gegeben hatte, so ist er in seiner Entscheidung völlig frei - es gibt kein Recht des Mieters auf Gleichbehandlung. Gerade wenn bereits einige Tiere gehalten werden, kann es durch ein weiteres Tier zu Problemen oder Streitigkeiten unter den Mietern kommen - so dass Gericht. Daher kann eine solche „Selbstbindung“ des Vermieters nicht verlangt werden.
Die Folge: Die Forderung des Vermieters nach Abschaffung war erfolgreich. Der Mieter musste sich beugen.
Der Mieter klagte - ohne Erfolg. Auch dann, wenn der Vermieter bereits anderen Mietern die Erlaubnis zur Hundehaltung gegeben hatte, so ist er in seiner Entscheidung völlig frei - es gibt kein Recht des Mieters auf Gleichbehandlung. Gerade wenn bereits einige Tiere gehalten werden, kann es durch ein weiteres Tier zu Problemen oder Streitigkeiten unter den Mietern kommen - so dass Gericht. Daher kann eine solche „Selbstbindung“ des Vermieters nicht verlangt werden.
Die Folge: Die Forderung des Vermieters nach Abschaffung war erfolgreich. Der Mieter musste sich beugen.
LG Köln, 18.03.2010 - Az: 6 S 269/09
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


