Ein Mieter hatte sich eine ausgewachsene deutsche Dogge angeschafft, ohne den Mietvertrag entsprechend um Genehmigung des Vermieters nachzusuchen. Der Vermieter kündigte und erhob Räumungsklage, als der Mieter samt Dogge nicht auszog.
Die Klage hatte Erfolg. Die Wohnung mußte geräumt werden. Interessant hier: Am Tag nach Verkündung des Urteils war der Mieter ausgezogen. Dennoch legte er Berufung gegen des Räumungsurteil ein. Auch hier unterlag der Mieter. Des LG entschied, daß ein Rechtmittel gegen ein Räumungsurteil dann keinen Erfolg haben kann, wenn der Mieter wie hier aus freien Stücken der Wohnung auszieht.
Die Klage hatte Erfolg. Die Wohnung mußte geräumt werden. Interessant hier: Am Tag nach Verkündung des Urteils war der Mieter ausgezogen. Dennoch legte er Berufung gegen des Räumungsurteil ein. Auch hier unterlag der Mieter. Des LG entschied, daß ein Rechtmittel gegen ein Räumungsurteil dann keinen Erfolg haben kann, wenn der Mieter wie hier aus freien Stücken der Wohnung auszieht.
LG Oldenburg - Az: 10 S 1078/94
Quelle: NJW-RR 1995, 717
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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