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Katzennetz
Das Anbringen von Halterungen an der Außenwand zwecks Befestigung eines Katzennetzes auf dem Balkon stellt keine
vertragswidrige Handlung dar (AG Hamburg 40a C 2229/90). Die Anbringung eines Katzennetzes ist aber dann nicht vertragsgemäß, wenn es das gepflegte Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt und wenn die mietvertragliche Hausordnung optische Beeinträchtigungen des Gesamtbildes des Hauses verbietet (AG Hamburg 42 C 384/99).

Quelle: Mieterjounale 4/1992 S. 10; 1/2000 S.9 des Mietervereins zu Hamburg