Erklärt ein Vermieter in einer Eigenbedarfskündigung für eine seiner Wohnungen detailliert, warum zwei andere Wohnungen für ihn nicht in Betracht kommen, lässt weitere Wohnungen jedoch unerwähnt, so ist die Kündigung unwirksam. Es besteht insoweit eine Pflicht zur vollständigen Offenlegung des Grundbesitzes in einem Kündigungsschreiben.
Wenn über die Begründung des eigentlichen Eigenbedarfs hinaus weitere Angaben gemacht werden, so sind alle Umstände wahrheitsgemäß darzulegen, damit sich der Mieter ein objektives Bild der Notwendigkeit des Eigenbedarfs machen kann. Ist dies nicht der Fall, so ist die Eigenbedarfskündigung ungültig.
Wenn über die Begründung des eigentlichen Eigenbedarfs hinaus weitere Angaben gemacht werden, so sind alle Umstände wahrheitsgemäß darzulegen, damit sich der Mieter ein objektives Bild der Notwendigkeit des Eigenbedarfs machen kann. Ist dies nicht der Fall, so ist die Eigenbedarfskündigung ungültig.
LG München I, 08.05.2002 - Az: 14 S 20871/01
ECLI:DE:LGMUEN1:2002:0508.14S20871.01.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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