Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.616 Anfragen

Renovierung: Zu kurze Fristen

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Vermieter, der vom Mieter Unmögliches verlangt, schneidet sich ins eigene Fleisch. In einem Mietvertragsformular stand, der Mieter müsse im Wohnzimmer alle drei, im Schlafzimmer alle vier und in den übrigen Räumen alle zwei Jahre Schönheitsreparaturen durchführen. Als der Mieter auszog, stellte sich heraus, daß er die Fristen nicht eingehalten hatte. Der Vermieter klagte auf Schadensersatz.
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten stellte sich auf die Seite des Mieters: Die Klausel sei unwirksam. Nach dem Mustervertrag des Justizministeriums seien Wohnräume alle fünf bis sechs, Küche und Bad alle drei Jahre zu renovieren.
Zu kurze Fristen hätten nicht zur Folge, daß sich der Mieter an die üblichen Intervalle halten muß. Vielmehr komme die gesetzliche Regelung zum Zuge, nach der Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters seien.


AG Berlin-Tiergarten - Az: 3 C 136/95

Quelle: Focus Online


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ComputerBild 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Sehr schnelle, kompetente und ausfühliche Hilfe! Sehr zu empfehlen!!
Verifizierter Mandant
Kompetente und zügige Bearbeitung! Vielen Dank!
Verifizierter Mandant