| Renovierung: Zu kurze Fristen |
| Ein Vermieter, der vom
Mieter Unmögliches verlangt, schneidet sich ins eigene Fleisch. In
einem Mietvertragsformular stand, der Mieter müsse im Wohnzimmer alle
drei, im Schlafzimmer alle vier und in den übrigen Räumen alle
zwei Jahre Schönheitsreparaturen durchführen. Als der Mieter
auszog, stellte sich heraus, daß er die Fristen nicht eingehalten
hatte. Der Vermieter klagte auf Schadensersatz.
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten stellte sich auf die Seite des Mieters: Die Klausel sei unwirksam. Nach dem Mustervertrag des Justizministeriums seien Wohnräume alle fünf bis sechs, Küche und Bad alle drei Jahre zu renovieren. Zu kurze Fristen hätten nicht zur Folge, daß sich der Mieter an die üblichen Intervalle halten muß. Vielmehr komme die gesetzliche Regelung zum Zuge, nach der Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters seien. AG Berlin-Tiergarten, 3 C 136/95 Quelle: Focus Online |