Der Mieter muß beim Auszug den ursprünglichen Zustand der Wohnung wiederherstellen. Aber nur, wenn der Eigentümer dies ausdrücklich fordert. Wenn der Hausherr bei der Übergabe nichts beanstandet, kann er später zum Beispiel nicht fordern, daß der frühere Mieter selbstverklebte Teppichböden und Schäden am darunterliegenden Parkett beseitigt.
LG Mosbach - Az: S 21/96
Quelle: Focus Online
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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