| Keine nachträglichen Reklamationen möglich |
| Der Mieter muß beim
Auszug den ursprünglichen Zustand der Wohnung wiederherstellen. Aber
nur, wenn der Eigentümer dies ausdrücklich fordert. Wenn der
Hausherr bei der Übergabe nichts beanstandet, kann er später
zum Beispiel nicht fordern, daß der frühere Mieter selbstverklebte
Teppichböden und Schäden am darunterliegenden Parkett beseitigt.
LG Mosbach, S 21/96 Quelle: Focus Online |