Bei Einliegerwohnungen u.a. in selbstbewohnten Zweifamilienhäusern hat der Vermieter besondere Rechte - er kann im Falle einer Kündigung auf einen Grund verzichten. Der Vermieter hat ein erweitertes Kündigungsrecht, da bei persönlichen Streitigkeiten das Zusammenleben mit dem Mieter u.U. aufgrund der großen räumlichen Nähe zwischen den Parteien unzumutbar ist. Der Vermieter hat somit die Option, bei persönlichen Spannungen das Mietverhältnis auch ohne einen "normalen" berechtigten Grund zu beenden. Im Gegenzug zu diesem besonderen Kündigungsrecht verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monate (§ 573 c BGB).
Wichtig ist, daß sich der Vermieter auf sein Sonderkündigungsrecht stützen muß - tut er dies nicht, ist eine solche Kündigung nicht wirksam. Darüber hinaus gilt es zu beachten, daß es sich tatsächlich um ein Zweifamilienhaus handeln muß - existiert eine dritte Wohnung - egal ob leer oder bewohnt - so besteht kein Sonderkündigungsrecht mehr. Die Wohnung muss auch von der des Vermieters abgetrennt sein, so daß tatsächlich von einer eigenständigen Wohnung gesprochen werden kann.
Wichtig ist, daß sich der Vermieter auf sein Sonderkündigungsrecht stützen muß - tut er dies nicht, ist eine solche Kündigung nicht wirksam. Darüber hinaus gilt es zu beachten, daß es sich tatsächlich um ein Zweifamilienhaus handeln muß - existiert eine dritte Wohnung - egal ob leer oder bewohnt - so besteht kein Sonderkündigungsrecht mehr. Die Wohnung muss auch von der des Vermieters abgetrennt sein, so daß tatsächlich von einer eigenständigen Wohnung gesprochen werden kann.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Das Sonderkündigungsrecht greift nur, wenn der Vermieter die andere Wohnung im Gebäude dauerhaft selbst bewohnt. Es darf keine dritte Wohnung existieren, und die vermietete Einheit muss eine eigenständige, abgetrennte Wohnung sein.
Wenn der Vermieter von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht, verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 573 c BGB um drei Monate.
Mieter können versuchen, einen vertraglichen Verzicht des Vermieters auf das Sonderkündigungsrecht im Mietvertrag zu vereinbaren. Zudem bleibt bei einer Kündigung die Möglichkeit, sich bei sozialer Härte zu wehren oder einen Räumungsaufschub zu beantragen.
Nein, Vermieter und Makler sind nicht dazu verpflichtet, den Mieter auf diese besondere rechtliche Situation hinzuweisen. Schadenersatzansprüche bei einer Kündigung kurz nach Einzug bestehen daher in der Regel nicht.
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