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Wer muss de Rollläden der Mietwohnung reinigen

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Grundsätzlich ist ein Mieter nicht in jedem Fall verpflichtet, die Rollläden zu reinigen. Im Mietvertragsrecht herrscht jedoch bis auf gesetzliche oder von der Rechtsprechung entwickelte Schutzvorschriften Vertragsfreiheit. Dies bedeutet, dass die Parteien im Mietvertrag individuell Vereinbarungen treffen können, die die Gestaltung des Mietverhältnisses betreffen.

Eine mietvertragliche Sondervereinbarung, nach der der Mieter zur Reinigung der Rollläden und der Fensterbretter verpflichtet ist, ist eine vertragliche Verpflichtung, die vom Mieter einzuhalten ist, sofern kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Vereinbarung nicht gültig ist, ersichtlich ist. Dieses dürfte bei einer derartigen Sondervereinbarung nicht der Fall sein. Daher ist der Mieter zur Reinigung der Rolläden verpflichtet.

Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. Dabei muss er nicht nachweisen, dass er die Rollläden tatsächlich hat reinigen lassen. Er kann den allgemein üblichen Satz für eine entsprechende Reinigung verlangen.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Grundsätzlich besteht keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung zur Reinigung. Allerdings können Vermieter und Mieter im Rahmen der Vertragsfreiheit individuelle Sondervereinbarungen im Mietvertrag treffen, die den Mieter zur Reinigung verpflichten.
Kommt der Mieter seiner Reinigungspflicht nicht nach, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. Ein Nachweis über eine tatsächlich durchgeführte Reinigung ist hierfür nicht zwingend erforderlich; der Vermieter kann den üblichen Reinigungssatz geltend machen.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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