Ausländische Mieter und Wohnungseigentümer haben nach der Rechtsprechung des BVerfG einen Anspruch darauf, eine ausreichende Zahl muttersprachlicher Fernsehprogramme empfangen zu können.
Ausreichend ist ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung. Wird der Antrag abgelehnt, kann der betroffene Eigentümer beim Amtsgericht auf Gestattung der Anbringung klagen. So wurde z.B. vom OLG Stuttgart die Anbringung einer Antenne auf dem Balkon der Eigentumswohnung für zulässig befunden. Der Antragsgegner war hier Italo-Kroate und hatte auf seinem Balkon einen mit 60 cm nach Meinung der Gerichte nicht überdimensionierten, in der Farbe in etwa der Umgebung angepassten und deshalb nicht sonderlich störenden Parabolspiegel angebracht, um Sender Zagreb und RAI I und II zu empfangen.
Unter Hinweis insbesondere auf die neuerliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde der Antennenentfernungsantrag der Eigentümergemeinschaft zurückgewiesen, da bei Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Informationsbedürfnis des Antragsgegners gegenüber optischer Beeinträchtigungen des Hauses Vorrang einzuräumen sei. Das Bundesverfassungsgericht (NJW 94, 1147 = WM 94, 251) habe für die Bewertung des Informationsrechts ständig in Deutschland lebender Ausländer insoweit auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes angenommen (OLG Stuttgart, Beschluss v. 24. 11. 1995, Az.: 8 W 164/93= WM 3/96, 177 = NJWE 6/1996, 131).
Wohnungseigentümer
Wenn bereits ein Kabelanschluss vorhanden ist und dieser das Informationsbedürfnis ausreichend abdeckt, besteht kein Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne. Ist dies nicht der Fall, kann ein ausländischer Wohnungseigentümer von der Wohnungsgemeinschaft verlangen, dass diese die Anbringung der Antenne auf eigene Kosten gestattet und bei der Jahresversammlung einen entsprechenden Antrag stellen. Die Wohnungsgemeinschaft kann dazu einen Platz bestimmen, der allerdings für betroffenen Eigentümer zumutbar sein muss - auch im Hinblick auf die Kosten.Ausreichend ist ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung. Wird der Antrag abgelehnt, kann der betroffene Eigentümer beim Amtsgericht auf Gestattung der Anbringung klagen. So wurde z.B. vom OLG Stuttgart die Anbringung einer Antenne auf dem Balkon der Eigentumswohnung für zulässig befunden. Der Antragsgegner war hier Italo-Kroate und hatte auf seinem Balkon einen mit 60 cm nach Meinung der Gerichte nicht überdimensionierten, in der Farbe in etwa der Umgebung angepassten und deshalb nicht sonderlich störenden Parabolspiegel angebracht, um Sender Zagreb und RAI I und II zu empfangen.
Unter Hinweis insbesondere auf die neuerliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde der Antennenentfernungsantrag der Eigentümergemeinschaft zurückgewiesen, da bei Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Informationsbedürfnis des Antragsgegners gegenüber optischer Beeinträchtigungen des Hauses Vorrang einzuräumen sei. Das Bundesverfassungsgericht (NJW 94, 1147 = WM 94, 251) habe für die Bewertung des Informationsrechts ständig in Deutschland lebender Ausländer insoweit auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes angenommen (OLG Stuttgart, Beschluss v. 24. 11. 1995, Az.: 8 W 164/93= WM 3/96, 177 = NJWE 6/1996, 131).
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Nein, ein Anspruch besteht nur, wenn der vorhandene Breitbandkabelanschluss das Bedürfnis nach muttersprachlichen Programmen nicht abdeckt. Kann der Empfang der benötigten Sender über das Kabelnetz sichergestellt werden, ist die Anbringung einer eigenen Antenne meist unzulässig.
Die Anbringung darf nicht gegen Bau- oder Denkmalschutzrecht verstoßen, muss durch einen Fachmann erfolgen und darf die Bausubstanz nicht beschädigen. Zudem muss der Nutzer sämtliche Kosten tragen und für Schäden haften.
Ja, wenn ein Informationsbedürfnis besteht, das durch einen vorhandenen Kabelanschluss nicht gedeckt ist. Hierbei ist ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung erforderlich. Wird dieser abgelehnt, kann die Gestattung gerichtlich eingeklagt werden (vgl. OLG Stuttgart, Az: 8 W 164/93).
Ja, in Ausnahmefällen kann ein gewichtiges berufliches Interesse vorliegen, etwa wenn ein Mieter oder Eigentümer als Dolmetscher arbeitet und für seine Tätigkeit zwingend auf den Empfang mehrerer fremdsprachiger Sender angewiesen ist.
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