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Musizieren

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wird in der Wohnung Musik gemacht, so sind die Vorgaben des Imissionsschutzgesetzes einzuhalten, da Musik rechtlich betrachtet Lärm darstellt, dessen Emmissionspegel zu reglementieren ist.

Beliebig oft und laut kann in den seltensten Fällen musiziert werden, die nächtlichen und mittäglichen Ruhezeiten sind einzuhalten. Dies betrifft die Zeiten von 22-7 Uhr und 13-15 Uhr, wobei die genauen Details regelmäßig in der Hausordnung geregelt werden. Wird Musizieren grundsätzlich auf Zimmerlautstärke beschränkt, so würde dies für einige Instrumente bedeuten, dass nicht musiziert werden darf. Dies wäre dann der Fall, wenn eine Beschränkung auf Zimmerlautstärke nicht möglich ist.

Dies stellt jedoch ein Problem dar, da es zum Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung gehört, zu musizieren. Ein Verbot zu musizieren ist damit nicht zulässig. Bewegt sich also das Musizieren in einem engen zeitlichen Rahmen, der die Ruhezeiten berücksichtigt, so ist auch ein Lärmpegel über den eigentlich zulässigen Pegel hinaus als hinnehmbar anzusehen.

Einfluss kann jedoch auf die Dauer des Musizierens genommen werden, auch im Rahmen einer Vereinbarung in der Hausordnung. Ein dauerhaftes Musizieren muss nicht hingenommen werden. Die Rechtssprechung hält einen Zeitraum von 2 Stunden pro Tag unter Betrachtung der Ruhezeiten für zulässig. Kürzere Zeiten (1-1 1/2 Stunden) können jedoch dann gelten, wenn beispielsweise ein Schlagzeug mit zum Einsatz kommt. Ein berufsmäßiges Musizieren kann somit schnell Probleme bereiten und muss nicht als vertragsgemäße Nutzung der Mietsache angesehen werden, da Berufsmusiker regelmäßig deutlich mehr als 2 Stunden musizieren.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nein, ein generelles Verbot ist unzulässig, da das Musizieren unter den Schutz des Grundrechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung fällt.
Die Rechtsprechung erachtet einen Zeitraum von etwa 2 Stunden pro Tag als zulässig, sofern die Ruhezeiten (insbesondere 22–7 Uhr und 13–15 Uhr) eingehalten werden. Bei besonders lauten Instrumenten, wie etwa einem Schlagzeug, kann sich dieser Zeitraum auf 1 bis 1,5 Stunden verkürzen.
Eine Beschränkung auf reine Zimmerlautstärke ist nicht immer möglich, da viele Instrumente ansonsten gar nicht gespielt werden könnten. Wenn die Ruhezeiten beachtet werden, muss ein gewisser Pegel, der über die Zimmerlautstärke hinausgeht, in der Regel als hinnehmbar angesehen werden.
Berufsmäßiges Musizieren kann die vertragsgemäße Nutzung der Mietsache überschreiten, da Berufsmusiker meist deutlich länger als die üblichen 2 Stunden täglich üben müssen. Dies kann zu Konflikten mit anderen Mietparteien führen.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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