|ANWALTONLINE| >> |TIPS VON A-Z|
Kündigungsschutz
Der Mieter kann einen – unbefristeten - Mietvertrag ohne Angabe von Gründen kündigen. Dahingegen benötigt der Vermieter für eine wirksame Kündigung grundsätzlich einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund. Das Gesetz lässt hierbei folgende Gründe gelten:
  Eine erleichterte Kündigung, d.h. eine solche, bei der die o.g. Gründe nicht vorliegen, kommt nur in Betracht bei der vermieteten „Einliegerwohnung“ bzw. bei in der Wohnung des Vermieters belegenen vermieteten Räumen.

Ausgeschlossen sind demnach im Wohnraummietrecht u.a. Kündigungen

Bei der Kündigung hat der Vermieter die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 573c BGB einzuhalten: Bei der erleichterten Kündigung erhöhen sich die vorgenannten Fristen um je drei Monate.

Zieht der Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht aus, muss der Vermieter nötigenfalls auf Räumung klagen. Im Räumungsprozess wird dann die sog. „Sozialklausel“  berücksichtigt. Danach kann der Mieter gem. § 574 BGB der Kündigung durch den  Vermieter dann widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Kündigung für ihn oder seine Angehörigen eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Mehr zum Thema Kündigungsschutz