Will ein Mieter sich in
der Mietswohnung handwerklich betätigen, so ist dies zunächst
grundsätzlich zulässig. Eine Erlaubnis des Vermieters ist hierfür
nicht erforderlich, sofern es nicht zu grundlegenden Veränderungen
der Wohnung kommen soll. Dies bedeutet auch, daß Dübellöcher
im üblichen Umfang in Wände gebohrt werden dürfen. Bei Fliesenwänden
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