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Euro-Einführung und die Auswirkungen auf Mietverträge

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Zum 1.1.2002 wurde der Euro gesetzliches Zahlungsmittel. Daher wurde mit bestehenden Verträgen wie folgt vorgegangen:

Zunächst wurde der in DM vereinbarte Mietzins bzw. andere im Mietvertrag ausgewiesene DM-Beträge nach dem offiziellen Umrechnungskurs umgerechnet. Rundungen sind nach vorgegebenen Regelungen durchzuführen:

Offizieller Umrechnungskurs ist 1,95583 Euro auf 1 DM. Das bedeutet, daß DM-Beträge durch 1,95583 zu teilen sind. Die durch diese Teilung entstehenden Euro-Beträge sind bis auf die dritte Stelle nach dem Komma zu berechnen und sodann nach kaufmännischer Sitte bis zur Zahl 4 ab-, ab der Zahl 5 aufzurunden.

Eine Miete von DM 800,00 wurde daher wie folgt auf Euro umgerechnet: DM 800,00 : 1,95583 = Euro 409,033; gerundet = Euro 409,03.

Ganz allgemein gilt im übrigen nach der Verordnung 1103/97 des EU-Rates der Grundsatz der Kontinuität bestehender Verträge: Die Euro-Umstellung hat also bestehende Verträge nicht hinfällig gemacht und auch kein Recht auf Auflösung von Verträgen gewährt.

Zu beachten ist, daß die Euro-Umstellung nicht für eine verdeckte Mieterhöhung mißbraucht werden durfte. Mieterhöhungen sind bei bestehenden Verträgen nur nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 557 ff. BGB n.F.), insbesondere also unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Formvorschriften, zulässig.

Neue Verträge sind seit dem 1.1.2002 in Euro abzuschließen.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Die Umrechnung erfolgt durch Teilung des DM-Betrages durch den offiziellen Kurs von 1,95583. Der resultierende Wert wird bis auf die dritte Nachkommastelle berechnet und kaufmännisch gerundet (bis 4 abrunden, ab 5 aufrunden).
Nein. Nach der Verordnung 1103/97 des EU-Rates gilt der Grundsatz der Kontinuität bestehender Verträge. Mietverträge bleiben durch die Währungsumstellung unberührt; ein Recht zur Auflösung besteht nicht.
Nein, die Umstellung darf nicht als Vorwand für eine verdeckte Mieterhöhung dienen. Mieterhöhungen sind weiterhin ausschließlich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (§§ 557 ff. BGB) unter Einhaltung der Formvorschriften zulässig.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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