Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.612 Anfragen

Auflassung

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Damit das Eigentum an einem Grundstück übertragen werden kann, ist die Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber erforderlich. Diese Einigung bezeichnet man als Auflassung; gesetzlich ist diese in § 873 und § 925 BGB geregelt. Die Auflassung ist Bestandteil der sachenrechtlichen Übereignung und rechtlich unabhängig von der schuldrechtlichen Einigung über die Veräußerung (z.B. den Verkauf).

Sie ist bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle zu erklären. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist ebenfalls zulässig. Jeder Notar ist zur Entgegennahme der Auflassung berechtigt.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Die Auflassung ist die dingliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Übergang des Eigentums an einem Grundstück, wie sie in den §§ 873, 925 BGB geregelt ist. Sie ist rechtlich vom schuldrechtlichen Kaufvertrag zu trennen.
Rechtlich genügt eine mündliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle. Da jedoch zur Grundbucheintragung der Nachweis der Auflassung erforderlich ist, wird in der Praxis zwingend eine notarielle Beurkundung gewählt. Zudem wird die Erklärung dadurch unwiderruflich.
Ja, durch die Auflassung entsteht ein Anwartschaftsrecht. Sie wird regelmäßig als Einwilligung des Eigentümers gewertet, die es dem Erwerber ermöglicht, bereits vor der eigentlichen Eintragung über das Grundstück zu verfügen.
Nein, die Auflassung selbst kann nicht unter einer Bedingung oder Befristung erklärt werden. Hingegen kann der Antrag auf Eintragung in das Grundbuch von Bedingungen, wie der Kaufpreiszahlung, abhängig gemacht werden.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ARD Panorama 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Sachverhalt wurde gut erklärt, Fragen eindeutig beantwortet. Sehr angenehmes Gespräch, vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle Antwort. Sehr kompetente Beratung und Freundlichkeit. Nur zu empfehlen. Ich persönlich nehme eine Beratung oder eine Vertretung ...
Mike Perke, Kolkwitz