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[AnwaltOnline - Mietrecht Mai 2009]

Mietrecht

[AnwaltOnline - Mietrecht Mai 2009]

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* AnwaltOnline - Mietrecht                                    Mai 2009 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/                                     *
* ISSN: 1619-7143                                                      *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Internetstream für Heimatsender
Im vorliegenden Fall wurde eine Mieterin zum Abbau ihrer
Satellitenschüssel verpflichtet, obwohl die Mieterin hierüber Fernsehen
aus ihrem ursprünglichen Heimatland empfangen wollte. Vorliegend führte
der Umstand, dass die Mieterin eingebürgert war, dazu, dass die im
Grundgesetz festgeschriebene Einschränkung der Informationsfreiheit
durch geltendes Recht angewendet werden konnte. Die Mieterin konnte auch
nicht nachweisen, dass ausschließlich über die Schüssel Fernsehprogramme
der alten Heimat zu empfangen seien. Das Gericht war der Ansicht, es sei
zumutbar, andere Empfangswege wie digitales Kabelfernsehen oder
Internetstreams zu nutzen.
AG Frankfurt/Main - Az: 33 C 3540/07-31
 >> Eigenbedarf bei Mietvertragsabschluß absehbar - keine Kündigung mehr
zulässig
Ist es für den Vermieter bereits bei Mietvertragsabschluß absehbar, dass
sich in Bälde eine Eigenbedarfssituation ergeben kann, so muss der
Mieter darauf hingewiesen werden, gleich ein befristeter Vertrag
abgeschlossen werden oder aber eine konkrete Vereinbarung für den Fall
des sich abzeichnenden Eigenbedarfs treffen müssen. Unterlässt der
Vermieter dies, so kommt die Eigenbedarfskündigung aus diesen Gründen
nicht mehr in Frage.
Die Eigenbedarfskündigung des Vermieters, der diese vorliegend bereits
nach acht Monaten aussprach, wurde daher mangels Aufklärung für
unwirksam erklärt.
AG Bremen, 19.8.2008 - Az: 4 C 513/07
 >> Sonderkündigungsrecht im Zweifamilienhaus - auch bei zusätzlichen
Gewerberäumen
Das Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit
nicht mehr als zwei Wohnungen weitere Räume vorhanden sind, die sich für
eine Nutzung als (dritte) Wohnung eignen und früher auch als Wohnung
genutzt wurden, wenn diese weiteren Räume schon bei Abschluss des
Mietvertrages, für dessen Kündigung der Vermieter das
Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, als gewerbliche Räume genutzt
worden sind.
BGH, 25.6.2008 - Az; VIII ZR 307/07
 >> Wäschetrockenen in der Mietswohnung - erlaubt oder nicht?
Auch dann, wenn im Keller des Mietshauses ein Trockenraum vorhanden ist,
kann dem Mieter das Trocknen in der eigenen Wohnung nicht verwehrt
werden, solange das übliche Maß nicht überstiegen wird. Eine
Hausordnung, die dies verbietet, entfaltet in dieser Hinsicht keine
Wirkung, da das Wäschetrocknen im üblichen Maße zum normalen Gebrauch
der Mietsache gehört. Dies kann weder mietvertraglich noch über die
Hausordnung - die ohnehin das Verhalten der Mieter untereinander regelt
- unterbunden werden.
AG Düsseldorf - Az: 53 C 1736/08
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Nachbars Laub geharkt - Entschädigungsanspruch?
 >> Vorbeugend streuen?
 >> Massagepraxis zur sexuellen Entspannung - nicht in
Eigentumswohnanlage!
 >> Wenn die Videoüberwachung auch Nachbargründstücke erfasst...
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Im Bereich Mietrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 2.200 Urteile.
weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
 >> Update Mietspiegel-Programm
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wurde aktualisiert und kann in der Version 5.46 unter der URL
https://www.AnwaltOnline.com/mietrecht/mietspiegel
kostenfrei heruntergeladen werden.
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*2* Das Thema des Monats
 >> Energieausweis
Gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) sind Eigentümer von
Wohngebäuden verpflichtet, einen Energieausweis für ihr Gebäude
vorzulegen, wenn dieses neu vermietet, verkauft oder verpachtet werden
soll. Dem Interessenten ist der Energieausweis spätestens unverzüglich
nach erster Aufforderung vorzulegen. Für selbstgenutzte Gebäude besteht
derzeit keine Notwendigkeit für einen Energieausweis. Ausgenommen sind
von dieser Verpflichtung Baudenkmäler. Einem Eigentümer droht bei
Verkauf und Neuvermietung ein Bußgeld von bis zu EUR 15.000, wenn kein
Energieausweis nachgewiesen wird.
Es ist jedoch wichtig, zu berücksichtigen, dass der Energieausweis
keinen Rückschluss auf die tatsächlichen Energiekosten ermöglicht. Wohl
aber kann die Energieeffizienz des Gebäudes eingeschätzt werden. Bei der
Orientierung hilft eine Skala von Grün nach Rot. Weiterhin gibt der
Ausweis Vorschläge für die Verbesserung der Energieeffizienz, sofern
kostengünstige Modernisierungen möglich sind. Eine Umsetzung muss jedoch
nicht erfolgen. Für potentielle Mieter oder Käufer sind diese
Informationen nützlich, da sofort auf Schwachstellen des Objektes
hingewiesen wird.
Für bestehende Gebäude können Energieausweise entweder auf der Grundlage
des berechneten Energiebedarfs (Bedarfsausweis) oder des gemessenen
Energieverbrauchs (Verbrauchsausweis) ausgestellt werden. Für
Gewerberäume besteht Wahlfreiheit zwischen Energiebedarf oder -verbrauch
als Basis des Energieausweises. Bei Neubauten oder Gebäudeänderungen ist
ebenso wie bei älteren unsanierten Wohngebäuden mit bis zu 4
Wohneinheiten als Grundlage der Energiebedarf zu verwenden.
Ein Energieausweis gilt zehn Jahre, sollte jedoch nach
Sanierungsmaßnahmen erneuert werden, damit eine etwaige verbesserte
Effizienz zur Geltung kommen kann. Die Kosten für die Erstellung sind
nicht standardisiert und können frei verhandelt werden. Zur Ausstellung
von Energieausweisen für bestehende Gebäude sind berechtigt (§ 21 EnEV
2007):
- Hochschul- und Fachhochschulabsolventen in den Bereichen Architektur,
Hochbau, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik, Versorgungstechnik,
Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik
- Hochschul- und Fachhochschulabsolventen im Bereich Innenarchitektur
- Handwerksmeister, deren wesentliche Tätigkeit die Bereiche von
Bauhandwerk, Heizungsbau, Installation oder Schornsteinfegerwesen
umfasst, und Handwerker, die berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne
Meistertitel selbständig auszuüben;
- staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker in den Bereichen Hochbau,
Bauingenieurwesen oder Gebäudetechnik,
wenn sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- während des Studiums einen Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des
energiesparenden Bauens oder
- nach dem Studium eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in
wesentlichen bau- und anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des
Hochbaus oder
- eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens,
die festgelegten Anforderungen entspricht oder
- eine nicht auf bestimmte Gewerke beschränkte Bauvorlageberechtigung.
Für Nichtwohngebäude besteht nur für die im ersten Punkt genannten
Hochschulabsolventen eine Ausstellungsberechtigung. Zudem dürfen
Personen, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene
Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie
und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater
im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügt oder die
Weiterbildung begonnen und später erfolgreich abgeschlossen haben,
Energieausweise für bestehende Wohngebäude ausstellen (§ 29 Abs. 5 der
EnEV 2007).
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Tod des Vermieters - was wird aus dem Mietvertrag?
Nach dem Tod des Vermieters fragen sich die Mieter regelmäßig, was nun
mit der Mietwohnung werden soll. Oftmals soll das Objekt veräußert
werden, was in einem vermieteten Zustand nur zu einem geringeren Preis
zu realisieren ist. Die Erben versuchen deshalb gerne, einen
Aufhebungsvertrag abzuschließen, um das Objekt unvermietet auf den Markt
bringen zu können. [... weiterlesen ...]
 Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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