[AnwaltOnline - Mietrecht August 2008]
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* AnwaltOnline - Mietrecht August 2008 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/ *
* ISSN: 1619-7143 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Ungeschuldet durchführte Endrenovierung - Aufwendungsersatz?
Enthält ein Mietvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel, nach
der eine Endrenovierung vorgesehen ist und nimmt der Mieter die
Endrenovierung mangels Rechtskenntnis dennoch vor, so kann er vom
Vermieter die Aufwendungen zurück verlangen, die der Mieter für
erforderlich halten durfte. Dies ergibt sich daraus, dass der Mieter
eine vermeintliche Verbindlichkeit für den Vermieter erfüllt hat und
nicht im eigenen Interesse tätig wurde - schließlich handelt es sich um
eine Endrenovierung, deren Vorteile der Mieter gerade nicht mehr nutzen
kann.
LG Wuppertal, 23.8.2007 - Az: 9 S 478/06
>> Einseitige Verlängerungsoption bei gewerblichem Mietvertrag
Räumt der marktbeherrschende Vermieter in einem die Vermietung nur in
begrenzter Zahl zur Verfügung stehender Gewerbeflächen betreffenden
Mietvertrag dem Mieter über die Grundmietzeit von fünf Jahren hinaus
eine einseitige Verlängerungsoption ein, so verstößt dies gegen das
Verbot unbilliger Behinderung gemäß § 20 Abs. 1 GWB, was die Nichtigkeit
der Klausel nach § 134 BGB zur Folge hat.
OLG Saarbrücken, 3.5.2007 - Az: 8 U 253/06
>> Kein Sex auf der Terrasse!
Ein Vermieter ist berechtigt, seine(n) Mieter(in) abzumahnen, wenn
diese(r) gut einsehbar auf dem Balkon Geschlechtsverkehr oder andere
sexuelle Handlungen ausübt. Ein solches Verhalten stört den Hausfrieden
und verstößt gegen das Rücksichtnamegebot.
AG Bonn, 17.5.2006 - Az: 8 C 209/05
>> Freistellung von Käufercourtage - Maklerprovision vom Verkäufer?
Sieht ein Maklervertrag die Provisionszahlung durch den Käufer vor und
stellt der Makler den Käufer von der Courtage frei, so besteht auch
gegenüber dem Verkäufer kein Anspruch - weder aus Vertrag noch aus
bereicherungsrechtlichen Gründen. Es ist rechtsmissbräuchlich, den
Käufer von der Courtage freizustellen, damit der Kaufvertrag zustande
kommt und diese dann vom Verkäufer zu verlangen.
AG Pinneberg, 27.4.2007 - Az: 73 C 212/06
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Geschossdecken einer Tiefgarage
>> Nach Mietschulden darf gefragt werden!
>> Grillen im Garten - wenn es keine Regelung gibt
>> Exposé muss stimmen!
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Im Bereich Mietrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
>> Update Mietspiegel-Programm
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wurde aktualisiert und kann in der Version 5.37 unter der URL
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*2* Das Thema des Monats
>> Mitwohnagenturen oder Mitwohnzentralen
In vielen Großstädten gibt es Mitwohnagenturen. Diese suchen für ihre
Kundschaft möblierte Wohnungen auf Zeit und bieten in aller Regel auch
solche Objekte auf Zeit an. Wohnungen und auch einzelne Zimmer können
tage-, wochen- und monatsweise gemietet werden. Kommt es zu einer
Vermittlung, so erhält die Agentur eine Vermittlungsgebühr. Letztendlich
sind diese Agenturen also spezielle Makler. Gesetzlich ist daher die
Höhe der Vermittlungsgebühr auf zwei Kaltmieten beschränkt. Die
Agenturen machen die Gebühr fast immer von Mietdauer und -höhe abhängig.
Es gibt auch Mitwohnagenturen, die vom Angebot her als Reisebüros
angesehen werden können. Diese Agenturen vermitteln Unterkünfte (auch)
für Touristen.
Sobald ein Vertrag zwischen Mieter und Vermieter zustande gekommen ist,
so endet die Verantwortung der Mitwohnagentur. Sofern es gewünscht wird,
können jedoch auch weitere Dienste in Anspruch genommen werden. Dies
umfasst z.B. die Erstellung einer Inventarliste über die mitvermieteten
Gegenstände und die Wohnungsabnahme nach Beendigung des
Mietverhältnisses.
Kommt es zu Schäden an dem vermieteten Objekt, so muss sich der
Vermieter an den Mieter wenden. Die Agentur haftet nicht. Genau wie bei
einem normalen Mietverhältnis ist es ratsam eine Kaution zu verlangen.
Eine Besonderheit ist die sehr kurze Kündigungsfrist die bis zum 15.
eines jeden Monats ausgesprochen werden kann. Die gesetzlichen
Kündigungsfristen gelten nicht.
Ist der Vermieter selbst Mieter, so kommt ein Untermietverhältnis
zustande. Hierbei ist es wichtig, die Erlaubnis des eigentlichen
Vermieters einzuholen. Bei einer teilweisen Untervermietung - also dann,
wenn mindestens ein Zimmer nicht untervermietet wird, ist der Vermieter
lediglich zu informieren. Der Vermieter kann dies nur dann verhindern,
wenn keine vernünftigen und nachvollziehbaren Gründe für die
Untervermietung vorliegen. Eine vollständige Untervermietung erfordert
die Genehmigung des Vermieters, der auch einen Untermietzuschlag erheben
kann. Dies kann der Vermieter auch ohne Angabe von Gründen verweigern.
>> Was ist zu tun, wenn die Miete wegen eines Mangels gekürzt werden
soll?
Zunächst ist der Mangel dem Vermieter anzuzeigen. Ihm ist eine
angemessene Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen. Zwar ist eine solche
Fristsetzung keine Voraussetzung für die Mietminderung, wohl aber für
einen eventuellen Aufwendungsersatzanspruch nach 536a Abs. 2 BGB.
Beispiel:
Hiermit teile ich Ihnen mit, dass in meiner Wohnung aufgrund
mangelhafter Wasserleitungen kein klares, sondern lediglich rostiges
Wasser zu erhalten ist. Ich bitte Sie um Beseitigung dieses Mangels bis
zum [Datum; angemessener Zeitraum]. Bis zur Beseitigung des Mangels
werde ich den Mietzins um 10% kürzen (AG Köln, AZ 221 [154] C 3195/79) /
bezahle ich den Mietzins nur unter Vorbehalt.
Die Mängelanzeige sollte dem Vermieter per Einschreiben/Rückschein oder
per Fax zugesandt werden, um später ggf. den Beweis der Mängelanzeige zu
ermöglichen. Eine zuverlässige Beweisführung ist nur möglich, wenn
zugleich ein Zeuge mitbeobachtet, dass gerade die Mängelanzeige in den
an den Vermieter adressierten Briefumschlag gesteckt bzw. an den
Vermieter gefaxt wird.
AnwaltOnline bietet Ihnen die Möglichkeit eine Mängelanzeige online zu
generieren.
Nach der Mitteilung des Mangels kann der Mieter entweder den Mietzins in
entsprechender Kürzung überweisen oder aber die Miete normal
weiterzahlen und später den Minderungsbetrag vom Vermieter
zurückfordern. Im letzteren Fall sollte der Mieter dem Vermieter
mitzuteilen, dass er die Rechtspflicht zur vollen Zahlung des Mietzinses
nicht anerkennt und die Zahlung nur vorbehaltlich der Rückforderung des
Minderungsbetrages bzw. späterer Aufrechnung zahlt. Andernfalls verliert
der Mieter u.U. sein Minderungsrecht.
Bei einer Mietminderung sollte darauf geachtet werden, die vollen
Mietminderungsrechte auszuschöpfen, andererseits aber nicht zu
überzogen zu kürzen. Hierbei kann der Mieter nämlich eine Kündigung
wegen Zahlungsverzuges riskieren. Hinsichtlich der Minderungsquote
stehen eine Entscheidungstabelle sowie eine umfangreiche Sammlung von
gerichtlichen Entscheidungen bereit, an deren Höhe sich zunächst
orientiert werden kann.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Kündigen, aber richtig!
Soll ein Mietvertrag gekündigt werden, so muß dies schriftlich erfolgen,
sofern es sich nicht um einen gewerblichen Mietvertrag handelt. Dies ist
gesetzlich in § 568 Abs. 1 BGB festgelegt ("Die Kündigung des
Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.").
Kündigt der Vermieter den Mietvertrag, so muß er den Mieter auf die
Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis
574b BGB rechtzeitig hinweisen (§ 568 Abs. 2 BGB).
Bei einer Kündigung handelt es [... weiterlesen ...]
>> Kosten der Dachrinnen-Reinigung
Die Kosten der Dachrinnen-Reinigung können vom Vermieter nicht über die
Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgewälzt werden. Diese Kosten sind
nicht von § 2 Nr. 3 Betriebskostenverordnung umfasst und können weder
als Kosten der Entwässerung noch als Hausreinigung ausgewiesen werden
(BGH, 7.4.2004 - VIII ZR 167/03). Die Kosten [... weiterlesen ...]
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