[AnwaltOnline - Mietrecht Juli 2008]
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* AnwaltOnline - Mietrecht Juli 2008 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/ *
* ISSN: 1619-7143 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Zusätzlicher Mieter in den Mietvertrag
Wurde ein Mietverhältnis von einem Jahr und länger mietvertraglich
begründet, so genügt es beim Beitritt eines weiteren Mieters der
erforderlichen Schriftform, wenn der Vermieter mit dem zusätzlichen
Mieter unter Bezugnahme auf den Mietvertrag den Beitritt schriftlich
vereinbart und der bisherige Mieter diesem formlos zustimmt.
OLG Celle, 27.11.2007 - Az: 2 W 116/07
>> Kündigung wegen nächtlicher Musik
Hört ein Mieter in einem Mehrparteien-Mietshaus trotz Abmahnung nachts
überlaute Musik, so berechtigt dies zur fristlosen Kündigung. Es ist dem
Vermieter nicht zuzumuten, ein Mietverhältnis mit einem Mieter
fortzusetzen, nachdem dieser den Hausfrieden schuldhaft durch überlaute
Musik gestört hat.
LG Coburg, 15.4.2008 - Az: 32 S 1/08
>> Kein Freilauf für Hunde im gemeinsamen Garten!
Allein schon aus der Größe eines Berner-Sennenhundes folgt, dass dieser
sich nicht unangeleint und ohne Aufsicht im Gemeinschaftsgarten einer
Wohnungseigentümergemeinschaft in dem kleine Kinder spielen aufhalten
darf Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Jagdinstinkt des
Hundes nicht doch erwacht oder aber Kinder und Erwachsene erschrecken
oder Angst bekommen, wenn sie einem solch großen Hund begegnen.
Auch der Umstand, dass der Hund trotz aller entgegenstehenden
Beteuerungen und allen Gassi-Gehens immer wieder mal im Garten sein
Geschäft verrichtet und dies wohl auch weiterhin tun wird, ist von
Bedeutung. Auch die Ausscheidungen eines entwurmten Hundes sind nicht
zumutbar.
OLG Karlsruhe, 20.5.2008 - Az: 14 Wx 22/08
>> Entschädigung bei fehlender Rückgabe der Mietsache
Dem Vermieter steht nach § 546a Abs. 1 ZPO eine Entschädigung in Höhe
der vereinbarten Miete zu, wenn ein Mietvertrag abgeschlossen und
beendet wurde trotz Rückerlangungswillen die Rückgabe der Mietsache
nicht erfolgte. Hinsichtlich des Entschädigungsanspruches kommt es
alleine auf die vereinbarte Miete an - die ortsübliche Miete ist
unerheblich.
OLG Brandenburg, 25.6.2007 - Az: 3 U 8/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Wohnung zu niedrig - Kündigungsgrund?
>> Verwalterwechsel und Jahresabrechnung
>> Feuchten Keller verschwiegen - Schadensersatz?
>> Stellplatz muss nicht geländewagentauglich sein!
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weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
>> Update Mietspiegel-Programm
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*2* Das Thema des Monats
>> Was wird aus der Wohnung bei einem Auslandsaufenthalt?
Wer sich längere Zeit im Ausland aufhält, der wird seine Wohnung nur
ungern leerstehen lassen. Dies ist nicht nur unpraktisch und teuer, auch
die Versicherungen werden den Leerstand nicht gerne sehen, wenn dieser -
je nach Versicherung - 3 oder mehr Monate andauert. Die Folge sind
massive Prämienerhöhungen oder gar Unversicherbarkeit. Dies betrifft vor
allem die Hausratsversicherung. Hier sollte also die Police genau
geprüft und ggf. mit der Versicherung gesprochen werden. Es bietet sich
jedoch an, die Wohnung für die Zeit der Abwesenheit zu vermieten. Diese
Option steht einem als Mieter und Eigentümer gleichermaßen offen. Steht
die Rückkehr einigermaßen fest, kann ein befristeter Mietvertrag
abgeschlossen werden, in dem der Befristungsgrund (Rückkehr aus dem
Ausland) genau festgehalten werden muß. Ein allgemeiner Zeitmietvertrag
ist seit der Mietrechtsreform nicht mehr zulässig.
Der Eigentümer kann die Wohnung direkt vermieten, es gibt sogar
entsprechende Agenturen, die den gesamten Ablauf auch in Abwesenheit des
Vermieters regeln. Es sollte lediglich eine genaue Inventarliste
erstellt werden, die bei Auszug auch geprüft wird.
Übergabeprotokoll, Mietvertrag und Abnahme können von einer Agentur vor
Ort geregelt werden. Etwaige spätere Forderungen können
selbstverständlich auch aus dem Ausland gestellt werden, ggf. empfiehlt
es sich in solchen Fällen einen Anwalt zu beauftragen, damit dieser
Fristen beachtet und ggf. auch Klage einreichen kann. Hierzu ist der
Anwalt zu bevollmächtigen, was auch per Fax möglich ist.
>> Untermietvertrag
Auch der Untermietvertrag zwischen Haupt- und Untermieter sollte aus
Beweissicherungsgründen unbedingt schriftlich abgefaßt werden.
Insbesondere folgende Vereinbarungen sollten im Untermietvertrag
getroffen werden:
- Kündigungsfristen für Haupt- und Untermieter
- Kostenbeteiligung des Untermieters an Heizkosten, Strom- und
Gaskosten, Schönheitsreparaturen sowie an Erwerb bzw. Instandhaltung von
gemeinsamen Haushaltsgegenständen
- Regelung der Mitbenutzung von gemeinsamen Räumen oder
Haushaltsgegenständen in der Wohnung
- bei möblierter Untervermietung eine genaue Inventarliste, in der auch
der Erhaltungszustand der einzelnen Einrichtungsgegenstände bei Einzug
festgehalten ist;
- Rückzahlung von Kautionen sowie die Verrechnung gezahlter
Heizkostenvorschüsse und gemeinsamer Anschaffungen, wenn der Untermieter
auszieht.
Die Miete, die der Untermieter an den Hauptmieter zu zahlen hat, kann
frei vereinbart werden. Jedoch muss der Mietzins für die vom Untermieter
genutzte Wohnfläche in einem angemessenen anteiligen Verhältnis zu dem
Mietzins stehen, der für die gesamte Wohnung zu entrichten ist. Auch
hier sind die Straftatbestände des § 302 a StGB (Mietwucher)
Strafgesetzbuch oder des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz einschlägig.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Untervermietung bei Auslandsaufenthalt
Mieter müssen sich zunächst eine Erlaubnis zur Untervermietung einholen
(§ 540 BGB), die der Vermieter jedoch i.a. nicht verweigern kann, da der
Vermieter ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 553 Abs. 1 BGB vorweisen
kann. Die Erlaubnis zur Untervermietung muß grundsätzlich schriftlich
beantragt werden, wobei [... weiterlesen ...]
>> Wenn der Untermieter die Miete schuldig bleibt
Gem. § 562 BGB steht dem Vermieter ein gesetzliches Pfandrecht an den
Sachen des Mieters zu, die dieser in die Mietwohnung eingebracht hat.
Dies gilt auch im Verhältnis von Mieter zu Untermieter. Allerdings
werden pfändungsfreie Gegenstände vom Pfandrecht nicht erfasst. Dies
sind insbesondere die Kleider, Möbel und Hausratsgegenstände, die der
Untermieter für seine Lebensführung oder seinen Beruf unbedingt
benötigt. [... weiterlesen ...]
>> Schönheitsreparaturen und Untervermietung
Nach § 535 Abs. 1 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in
einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
Hiervon werden auch Schönheitsreparaturen umfaßt. Diese können jedoch
vertraglich auf den Mieter abgewälzt werden. Gleiches kann auch im
Untermietvertrag im Verhältnis zwischen Mieter und Untermieter
vereinbart werden. [... weiterlesen ...]
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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