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§ 33 Bewilligung und Erstattung des Mietzuschusses, Belehrungspflicht, sonstige anzuwendende Vorschriften, Zuständigkeit
(1) Über die Bewilligung, Nichtleistung oder Einstellung des Mietzuschusses nach § 32 ist dem Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigten ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. 2 Der Bescheid kann mit dem Sozialhilfebescheid verbunden werden.

(2) Erhalten Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigte, die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 122 des Bundessozialhilfegesetzes leben, sowie mit ihnen lebende Angehörige (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 7) auf Grund eines einheitlichen Bescheides laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, kann auch der nach § 32 bemessene Mietzuschuss auf Grund eines einheitlichen Bescheides geleistet werden. Erhält einer der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigten keine der genannten Leistungen, gilt auch diese Person als Empfänger der Hilfe.

(3) Der Mietzuschuss ist in der Regel an den Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigten zu zahlen. Bei mehreren Mietern oder mietähnlich Nutzungsberechtigten bestimmt die zuständige Stelle den Zahlungsempfänger nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Mietzuschuss kann an eine andere im Familienhaushalt (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) oder in der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (Absatz 2 Satz 1) lebende Person oder an den Empfänger der Miete gezahlt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Wird der Mietzuschuss an den Empfänger der Miete gezahlt, ist der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigte hiervon schriftlich zu unterrichten.

(4) Wird nach der Bewilligung des Mietzuschusses nach § 32 eine Sozialleistung zur Deckung des Lebensunterhalts oder der Miete bewilligt, bei deren Bemessung der Mietzuschuss als Einnahme nicht zu berücksichtigen ist, hat die nach Absatz 7 zuständige Stelle einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, soweit unter Berücksichtigung dieser Sozialleistung bei der Bemessung der laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, der Mietzuschuss nicht zugestanden hätte.

(5) Wird der Mietzuschuss nach § 32 nicht geleistet oder eingestellt oder ist nach diesem Teil ein zu Unrecht erbrachter Mietzuschuss zu erstatten, ist der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigte über die Antragfrist des § 27 Abs. 4 schriftlich zu belehren.

(6) § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 18 Nr. 4 sowie die §§ 25, 37 b und 41 sind entsprechend anzuwenden. Die auf Vorschriften des Fünften Teils dieses Gesetzes Bezug nehmenden Vorschriften mit Ausnahme des § 27 Abs. 4 sind anzuwenden.

(7) Über den Mietzuschuss nach dem Fünften Teil entscheidet die in Angelegenheiten der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 31 Abs. 1 Nr. 1) zuständige oder zur Durchführung herangezogene Stelle. Über den Widerspruch gegen den Wohngeldbescheid entscheidet die Stelle, die in den in Satz 1 genannten Angelegenheiten für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist. Abweichend von Satz 2 entscheidet im Land Berlin über den Widerspruch gegen den Wohngeldbescheid die nach dem Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung zuständige Stelle.