(1) Das Wohngeld wird an den Antragberechtigten gezahlt (Wohngeldempfänger). Der Mietzuschuss kann mit schriftlicher Einwilligung des Antragberechtigten oder, wenn dies unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, auch ohne diese Einwilligung an eine zu seinem Familienhaushalt rechnende Person oder an den Empfänger der Miete gezahlt werden. Wird der Mietzuschuss an den Empfänger der Miete gezahlt, ist der Antragsberechtigte hiervon zu unterrichten.(2) Das Wohngeld wird in der Regel im Voraus gezahlt. Es soll monatlich oder für jeweils zwei Monate (Zahlungsabschnitt) gezahlt werden.
(3) In den Fällen des § 27 Abs. 4 Nr. 3 wird rückwirkend bewilligtes Wohngeld nur insoweit gezahlt, als es den Rückforderungsbetrag von Leistungen nach dem Fünften Teil übersteigt.