(1) Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt (Bewilligungszeitraum). Ist zu erwarten, dass die für die Leistung des Wohngeldes maßgeblichen Verhältnisse sich vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich verändern, so ist der Bewilligungszeitraum entsprechend zu verkürzen.(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.
(3) Wird das Wohngeld nach § 29 Abs. 2 rückwirkend bewilligt, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an eine erhöhte Miete oder Belastung berücksichtigt werden darf.
(4) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats,
1. in dem Leistungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beantragt oder die Prüfung eines Anspruchs auf solche Leistungen von Amts wegen eingeleitet worden ist, sofern Leistungen nach dem Fünften Teil nicht erbracht werden,wenn der Antrag vor Ablauf des auf die Kenntnis der Entscheidung folgenden Kalendermonats gestellt wird.
2. der auf den Monat folgt, in dem Wohngeld nach dem Fünften Teil dieses Gesetzes eingestellt worden ist,
3. für den nach dem Fünften Teil dieses Gesetzes zu Unrecht erbrachtes Wohngeld zu erstatten ist,