(1) Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragberechtigten an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu richten. Der Antrag kann für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden. Wird der Wiederholungsantrag früher als zwei Monate vor Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt, so gilt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf des Bewilligungszeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 11.(2) § 65 a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.