§ 7 Besondere
Grundsätze zur Förderung von Mietwohnraum
Bei der Förderung
von Mietwohnraum sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
1. Um tragbare Wohnkosten
für Haushalte im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1zu erreichen,
können Wohnkostenentlastungen durch Bestimmunghöchstzulässiger
Mieten unterhalb von ortsüblichen Vergleichsmieten oderdurch sonstige
Maßnahmen vorgesehen werden. Dabei sind insbesondere dieLeistungen
nach dem Wohngeldgesetz sowie das örtliche Mietenniveau und dasHaushaltseinkommen
des Mieters sowie deren Entwicklungen zu berücksichtigen.
2. Wohnkostenentlastungen,
die nach Förderzweck und Zielgruppe sowie Förderintensität
unangemessen sind (Fehlförderungen), sind zu vermeiden oder auszugleichen.
Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlförderungen sind Vorkehrungen
bei der Förderung, durch die die Wohnkostenentlastung
a) auf Grund von
Bestimmungen in der Förderzusage oder
b) auf Grund eines Vorbehalts
in der Förderzusage durch Entscheidung der zuständigen Stelle
vermindert wird. Eine Maßnahme
zum Ausgleich entstandener Fehlförderungen in Fällen der Festlegung
von höchstzulässigen Mieten ist die Erhebung von Ausgleichszahlungen
nach den §§ 34 bis 37.
3. Bei der Vermeidung und
dem Ausgleich von Fehlförderungen sind soweit erforderlich Veränderungen
der für die Wohnkostenentlastung maßgeblichen Einkommensverhältnisse
und der Haushaltsgröße durch Überprüfungen in regelmäßigen
zeitlichen Abständen zu berücksichtigen.