| Lange Trennungsdauer - Versorgungsausgleich herabsetzen? |
| War die Zeit des Zusammenlebens
besonders kurz und/oder die Trennungsdauer im Verhältnis dazu besonders
lang, so kann der Versorgungsausgleich zu Unbilligkeiten führen. Vorliegend
nahm das Gericht diesen Fall bei einem 17 Jahre und 8 Monate dauerndem
Zusammenleben gegenüber einer 23 Jahre und 6 Monate langen Trennungszeit
an. Hier war es nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt, den Versorgungsausgleich
auf die Anrechte zu beschränken, die bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen
Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben wurden.
OLG Hamm, 15.11.2006 - Az: 11 UF 142/06 |