| Ausländische Versorgungsanrechte |
| Wurden von einem Ehegatten
mit deutscher Staatsbürgerschaft Versorgungsanrechte im Ausland erworben,
die im Inland nicht realisierbar sind und ist nicht zu erwarten, dass der
betroffene Ehegatte in das Ausland zurückkehrt und so diese Versorgungsrechte
realisieren würden, so steht dies der Durchführung des Versorgungsausgleiches
nicht entgegen.
Es ist nicht grob unbillig, wenn nur ein Ehegatte die Voraussetzungen des Fremdrentengesetzes erfüllt und die hieraus erwachsenen rentenrechtlichen Vorteile mit dem anderen Ehegatten teilt. BGH, 23. 7. 2003 – Az: XII ZB 188/99 |