| Keine Schlechterstellung im Versorgungsausgleichsverfahren! |
| Das Verbot der Schlechterstellung
des Rechtsmittelführers ist im Versorgungsausgleichsverfahren anzuwenden.
Das Rechtsmittelgericht ist in diesem Verfahren weder an förmliche
Sachanträge noch andere zum Ausdruck gebrachte Beschwerdeziele gebunden.
Saarländisches OLG - Az: 6 UF 80/01 |