1) Hat einer der beteiligten Ehegatten das 55. Lebensjahr vollendet, so kann eine bestandskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf Antrag abgeändert werden, wenn der ermittelte Wertunterschied der beiderseitigen Versorgungsanrechte im Zeitpunkt der Abänderung wesentlich von dem abweicht, der der Ausgangsentscheidung zugrundeliegt.
2) Zur Ermittlung des Wertunterschieds sind auf Grundlage der ursprünglichen Ehezeit neue Auskünfte
2) Zur Ermittlung des Wertunterschieds sind auf Grundlage der ursprünglichen Ehezeit neue Auskünfte
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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