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Abänderung des Versorgungsausgleichs

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

1) Hat einer der beteiligten Ehegatten das 55. Lebensjahr vollendet, so kann eine bestandskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf Antrag abgeändert werden, wenn der ermittelte Wertunterschied der beiderseitigen Versorgungsanrechte im Zeitpunkt der Abänderung wesentlich von dem abweicht, der der Ausgangsentscheidung zugrundeliegt.
2) Zur Ermittlung des Wertunterschieds sind auf Grundlage der ursprünglichen Ehezeit neue Auskünfte

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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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