| Hat während einer langen
Trennungszeit (im entschiedenen Fall waren es 12 Jahre) nur der ausgleichsberechtigte
Partner (hier die Ehefrau) Rentenanwartschaften erworben, sind diese voll
in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Eine Möglichkeit, solche
Anwartschaften ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen, besteht
nicht.
AG Königswinter, Beschluss
v. 22.09.2001 – 7 a F 65/00
Quelle: FamRZ 2002, 169
Anmerkung AnwaltOnline:
Die Entscheidung zeigt,
wie das Verhalten der Partner im Anschluss an eine Trennung durchaus Folgen
haben kann, an die zunächst niemand gedacht hat und die sich oft nicht
mehr korrigieren lassen. Hätte nämlich die Ehefrau den Scheidungsantrag
bereits nach der Mindesttrennungszeit von einem Jahr eingereicht, wären
ihre während der folgenden 11 Jahre erworbenen Rentenanwart schaften
nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden, was zu einer entsprechenden
Erhöhung des ihr zustehenden Ausgleichsbetrag geführt hätte.
Stichtag für die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist gem. §
1587 II BGB das Ende des Monats, welcher der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags vorausgeht. Deshalb sind grundsätzlich alle Rentenanwartschaften,
welche die Parteien vor diesem Zeitpunkt erworben haben, in den Versorgungsausgleich
einzubeziehen, während andererseits Anwartschaften, die danach erworben
werden, nicht mehr zu berücksichtigen sind. Deshalb ist es auch oft
problematisch, ein bereits eingeleitetes Scheidungsverfahren sozusagen
"auf Eis zu legen", um eine Fortsetzung der Ehe zu versuchen. Besondere
in einer Alleinverdienerehe führt dies in der Regel dazu, dass der
verdienende Ehegatte einseitig weitere Rentenanwartschaften erwirbt, an
denen der andere Ehegatte nicht mehr beteiligt wird, wenn das Scheidungsverfahren
doch fortgesetzt wird. Die einzige Möglichkeit, dies zuverlässig
zu verhindern, ist in solchen Fällen die Rücknahme des Scheidungsantrags. |