Taschengeld sowie Nebeneinkünfte eines zuverdienenden Unterhaltspflichtigen sind unterhaltspflichtiges Einkommen und daher für Unterhaltszwecke zu verwenden, soweit der angemessene oder notwendige Selbstbehalt gewahrt bleibt. Taschengeld ist wie auch ein Zuverdienst für Unterhaltszwecke zu verwenden, wenn der Pflichtige in der Ehe sein Auskommen in Form von Naturalunterhalt durch den erwerbstätigen Partner hat.
OLG Köln, 26.01.2007 - Az: 4 UF 240/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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