| Altersvorsorgeunterhalt für die Vergangenheit |
| Altersvorsorgeunterhalt
kann für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt
werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht
für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass
von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs
begehrt worden ist.
BGH, 22.11.2006 - XII ZR 24/04 |