Da die Haushaltsführung für den Partner nicht einer Erwerbstätigkeit gleichzustellen ist, kommt als Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten dasjenige für Nicht-Erwerbstätige in Betracht. Aufgrund des Zusammenlebens mit einem Partner erfolgt keine weitere Reduktion.
Im Falle der wegen Wahrung
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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