Bei der erweiterten Pfändung nach § 850d Abs. 1 ZPO wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche sind auch überjährige Unterhaltsrückstände grundsätzlich privilegiert pfändbar. Den Schuldner trifft die vollständige Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat; pauschale Hinweise auf Arbeitslosigkeit oder persönliche Einschränkungen genügen insoweit nicht.
§ 850d Abs. 1 ZPO gestattet eine erweiterte Pfändung des Arbeitseinkommens und vergleichbarer Leistungen - darunter laufende Geldleistungen der Arbeitsförderung nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 SGB III, die gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können - bis auf das Existenzminimum. Diese Privilegierung erstreckt sich grundsätzlich auch auf sogenannte überjährige Rückstände, also Unterhaltsrückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällig geworden sind.
Für überjährige Rückstände gilt die erweiterte Pfändungsmöglichkeit gemäß § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO nur insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. Die Vorschrift enthält damit eine Rückausnahme von der grundsätzlichen Privilegierung: Steht die absichtliche Entziehung nicht fest, entfällt die erweiterte Pfändbarkeit für überjährige Rückstände.
§ 850d Abs. 1 ZPO gestattet eine erweiterte Pfändung des Arbeitseinkommens und vergleichbarer Leistungen - darunter laufende Geldleistungen der Arbeitsförderung nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 SGB III, die gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können - bis auf das Existenzminimum. Diese Privilegierung erstreckt sich grundsätzlich auch auf sogenannte überjährige Rückstände, also Unterhaltsrückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällig geworden sind.
Für überjährige Rückstände gilt die erweiterte Pfändungsmöglichkeit gemäß § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO nur insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. Die Vorschrift enthält damit eine Rückausnahme von der grundsätzlichen Privilegierung: Steht die absichtliche Entziehung nicht fest, entfällt die erweiterte Pfändbarkeit für überjährige Rückstände.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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