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Ändert sich mit der Tätigkeit auch der Unterhalt?
Nicht bei jeder Änderung der Einkommensverhältnisse liegt ein Karrieresprung vor, der die Höhe des Unterhaltes nicht beeinflußt.
Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht einen Karrieresprung, da der Unterhaltspflichtige vom Nah- in den Fernverkehr gewechselt hatte und aufgrund verlängerter Arbeitszeiten und besonderer Zuschläge deutlich mehr verdiente.
Der Unterhalt war in diesem Fall anzupassen.

OLG Köln - Az: 25 UF 222/00