| Ändert sich mit der Tätigkeit auch der Unterhalt? |
| Nicht bei jeder Änderung
der Einkommensverhältnisse liegt ein Karrieresprung vor, der die Höhe
des Unterhaltes nicht beeinflußt.
Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht einen Karrieresprung, da der Unterhaltspflichtige vom Nah- in den Fernverkehr gewechselt hatte und aufgrund verlängerter Arbeitszeiten und besonderer Zuschläge deutlich mehr verdiente. Der Unterhalt war in diesem Fall anzupassen. OLG Köln - Az: 25 UF 222/00 |