Bei Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs sind während der Ehe erbrachte Leistungen im Haushalt und bei der Kinderbetreuung als geldwerte Positionen zu berücksichtigen.
Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt bedeutet nicht, daß ein Betreuungsaufwand vorweg vom Einkommen des die Kinder betreuenden Elternteils abgezogen werden
Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt bedeutet nicht, daß ein Betreuungsaufwand vorweg vom Einkommen des die Kinder betreuenden Elternteils abgezogen werden
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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