| Abfindung mindert den Unterhaltsbedarf |
| Eine Abfindung, die aufgrund
einer früheren Tätigkeit an den Unterhaltsberechtigten gezahlt
wird, ist in vollem Umfang auf dessen Bedarf anzurechnen. Dies gilt auch
dann, wenn dem Unterhaltsberechtigten die frühere Tätigkeit nicht
zuzumuten war, etwa wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder. Die Abfindung
ist nämlich immer ein zumutbares Einkommen.
OLG Koblenz, Urteil v. 13.06.2001
– 9 UF 25/01
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