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Abfindung mindert den Unterhaltsbedarf

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Abfindung, die aufgrund einer früheren Tätigkeit an den Unterhaltsberechtigten gezahlt wird, ist in vollem Umfang auf dessen Bedarf anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn dem Unterhaltsberechtigten die frühere Tätigkeit nicht zuzumuten war, etwa wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder. Die Abfindung ist nämlich immer ein zumutbares Einkommen.


OLG Koblenz, 13.06.2001 - Az: 9 UF 25/01

Quelle: FamRZ 2002, 325


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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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