Die Schulpflicht verstößt nicht gegen höherrangiges Recht oder das Erziehungsrecht der Eltern. Sie kann nicht durch Heimunterricht erfüllt oder ersetzt werden. Befreiung von der Schulpflicht ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig.
VG Stuttgart, 17.11.2009 - Az: 12 K 4153/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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