Wechselt ein Ausländer nach früheren gezielten Falschangaben im Asylverfahren die Angaben zur Führung seines Vor- und Familiennamens, so muss der Standesbeamte, der diese Person nach wirksamer Anerkennung in einer Folgebeurkundung als
Vater in den Geburtenregistereintrag eines Kindes einträgt, jedoch auch die neuerlichen Angaben zu seiner Identität nicht für nachgewiesen hält, die von dem Ausländer zuletzt verwendeten Namensangaben mit dem in § 35 PStV vorgesehenen klarstellenden Zusatz übernehmen, darf jedoch nicht auf die inzwischen von ihm aufgegebenen früheren Angaben zurückgreifen.