Auch dann, wenn zwischen Schulabbruch (vorliegend: Nichtbestehen des Abiturs) und Aufnahme der Ausbildung (nach dem Ausbildungswechsel) vier Jahre liegen, kann ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt noch bestehen. Das Gericht nahm dies für den
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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