Besteht die begründete Besorgnis, daß das Wohl des Kindes beeinträchtigt wird oder eine Gefahr besteht, die eine erhebliche Schädigung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, so liegt eine Gefährdung des Kindeswohls vor und eine Entziehung des Sorgerechts ist sodann erforderlich. Die begründete Besorgnis entsteht regelmäßig aus Vorfällen der Vergangenheit.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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