Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann bereits im einstweiligen Rechtsschutz angeordnet werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit eines Elternteils zur Pflege und Erziehung bestehen und dadurch das Kindeswohl gefährdet ist. In solchen Fällen ist eine bloße Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht zwingend ausreichend. Maßgeblich ist die konkrete Gefährdungslage und die fehlende Eignung eines Elternteils, die gemeinsamen Sorgeverantwortlichkeiten sachgerecht wahrzunehmen.
Nach § 1671 BGB besteht kein Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge gegenüber der Alleinsorge. Das Gesetz sieht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne vor, dass die gemeinsame Sorge grundsätzlich fortbestehen müsste und die Alleinsorge nur als letzte Maßnahme in Betracht käme. Entscheidend ist vielmehr, welche Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl am besten entspricht.
Erweist sich ein Elternteil infolge erheblicher alkoholischer Probleme oder einer Suchterkrankung als nicht in der Lage, die Pflege und Erziehung des Kindes zuverlässig sicherzustellen, gilt dieser regelmäßig als ungeeignet. Eine solche Beeinträchtigung kann die vollständige Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil rechtfertigen, da das Kindeswohl in derartigen Fällen vorrangig vor dem Elternrecht zu schützen ist.
Nach § 1671 BGB besteht kein Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge gegenüber der Alleinsorge. Das Gesetz sieht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne vor, dass die gemeinsame Sorge grundsätzlich fortbestehen müsste und die Alleinsorge nur als letzte Maßnahme in Betracht käme. Entscheidend ist vielmehr, welche Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl am besten entspricht.
Erweist sich ein Elternteil infolge erheblicher alkoholischer Probleme oder einer Suchterkrankung als nicht in der Lage, die Pflege und Erziehung des Kindes zuverlässig sicherzustellen, gilt dieser regelmäßig als ungeeignet. Eine solche Beeinträchtigung kann die vollständige Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil rechtfertigen, da das Kindeswohl in derartigen Fällen vorrangig vor dem Elternrecht zu schützen ist.
OLG Brandenburg, 27.03.2001 - Az: 9 WF 39/01
ECLI:DE:OLGBB:2001:0327.9WF39.01.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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